Kindergeldstelle: So beantragst Du finanzielle Unterstützung bei der Familienkasse!
Alle Infos über Kindergeld und Familienkasse im Blick
Du musst Kindergeld grundsätzlich schriftlich beantragen und den Antrag persönlich unterschreiben. Ein mündlicher Antrag, beispielsweise durch ein Telefonat, ist nicht möglich. Bist Du als Kindergeld-Berechtigter nicht in der Lage, den Antrag selbst zu stellen, so kannst Du dies ebenfalls durch eine bevollmächtigte Person tun, zum Beispiel durch einen Steuerberater. Den Antrag musst Du bei der zuständigen Familienkasse stellen. Welche Familienkasse zuständig ist, erfährst Du unter http://www.familienkasse-info.de/zustaendige-familienkassen-fuer-orte.php.
In der Regel ist es die Familienkasse des Bezirkes, in dem Du als Antragsteller (nicht der Bevollmächtigte) Deinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hast. Vordrucke für den Antrag auf Kindergeld kannst Du unter http://www.familienkasse.de oder http://www.bzst.de herunterladen, via Computer ausfüllen und ausdrucken. Unter http://formular.arbeitsagentur.de findest Du sogar einen Formular-Service, mit dem Du Vordrucke direkt ausfüllen und verschlüsselt übermitteln kannst.
Vorsicht!
Allein die Übermittlung des Vordruckes vorab reicht nicht zur Bewilligung des Antrages aus. Ein unterschriebener Antrag ist Pflicht! Der vorab übermittelte Antrag dient nur dazu, den Zeitpunkt des Einganges festzuhalten, damit die Bearbeitung schneller durchgeführt werden kann. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag kannst Du postalisch oder persönlich bei der zuständigen Familienkasse abgeben. Ein Antrag kann auch durch eine Person gestellt werden, die berechtigtes Interesse an der Kindergeldzahlung hat. Dies ist z.B. jemand, der einem Kind anstatt der Eltern Unterhalt gewährt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres darf auch das Kind selbst einen Antrag stellen.
Diese Nachweise musst Du der Familienkasse vorlegen!
Keine Bewilligung ohne Nachweise! Wer Kindergeld beantragt, der ist in der Nachweispflicht. Daher musst Du bestimmte Vorgaben durch Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen. Diese Nachweise kannst Du entweder im Original oder als Kopie vorlegen. Denke bitte daran bei Originalen, diese auch wieder zurückzufordern. Kopien müssen einwandfrei und am besten beglaubigt sein. Es darf zu keinem Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original kommen.
Beispielsweise musst Du beim Antrag auf Kindergeld aufgrund einer Geburt in erster Linie die Geburtsbescheinigung für Kindergeld vorlegen. Möglich ist auch die Einreichung der Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung für die Beantragung von Kindergeld. Beide Bescheinigungen musst Du im Original einreichen. Eine Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung ist ausreichend, wenn es keinen Zweifel daran gibt, dass das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen wird. Im Laufe der Zeit ist aber ein Nachweis der Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten in Schriftform notwendig.
Wichtiger Hinweis: Einige Familienkassen des öffentlichen Dienstes und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit führen die Akten in elektronischer Form. Daher werden in Papierform eingereichte Unterlagen nach der Überführung in die elektronische Form vernichtet. Aus diesem Grund empfehle ich Dir, Unterlagen stets in Kopie einzureichen. Die Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung und die Geburtsbescheinigung für Kindergeld musst Du aber stets im Original einreichen.
Kinder ab 18 Jahren müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Bei einer schulischen oder beruflichen Ausbildung muss eine Bescheinigung entsprechender Ausbildungsstätte oder Schule vorgelegt werden.
- Bei Studierenden muss eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden. Die Fortdauer des Studiums muss jedes Jahr, spätestens im Oktober, nachgewiesen werden. Ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung, dass auch das darauf folgende Semester besucht wird, ist kein gesonderter Nachweis erforderlich.
- Bei betrieblicher Ausbildung muss die Dauer und die Art der Ausbildung nachgewiesen werden.
- Kinder mit abgeschlossener Erstausbildung müssen gesonderte Angaben und Nachweise erbringen. Dies gilt aber nicht für Kinder mit Behinderung oder ohne Arbeitsplatz.
- Kinder, die über 25 sind und sich in Ausbildung befinden, müssen die Dauer des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes durch eine Dienstbescheinigung nachweisen.
- Für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz gelten gesonderte Nachweispflichten.
- Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst, einen europäischen Freiwilligendienst oder ähnlichen geregelten Freiwilligendienst ableisten, müssen diesen Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachweisen, mit dem die Vereinbarung getroffen wurde.
- Kinder mit Behinderung müssen eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorlegen. In der Regel ist ein Schwerbehindertenausweis, ein Rentenbescheid oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes ausreichend. Eine Bescheinigung kann auch durch den behandelnden Arzt oder ein allgemeines ärztliches Attest erstellt werden. Daraus müssen das Vorliegen der Behinderung, der Beginn der Behinderung und die Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes hervorgehen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus müssen die finanziellen Mittel des Kindes ebenfalls nachgewiesen werden, um festzustellen, ob Anspruch besteht.
- Nachzuweisen ist ebenfalls der Tag, an dem die Ausbildung endet, da mit diesem Tag der Anspruch auf Kindergeld wegfällt. Hierzu muss die Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt werden.
So erfährst Du von der Entscheidung der Familienkasse!
Nach Einreichung des Kindergeldantrages teilt Dir die Familienkasse die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld stets in schriftlicher Form mit. Ist die Bundesagentur für Arbeit die zuständige Stelle für die Auszahlung des Kindergeldes, sind auch auf dem Kontoauszug die Höhe des Kindergeldes sowie der Zeitraum der Zahlung für Dich ersichtlich. Ist eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes für die Auszahlung zuständig, so kann der betreffende Zeitraum sowie die Höhe des Kindergeldes über die Bezügebescheinigung ermittelt werden. In der Regel wird das Kindergeld dann mit dem Gehalt bzw. Lohn ausgezahlt. Auch eine Ablehnung des Anspruches, zum Beispiel weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, teilt Dir die Familienkasse in schriftlicher Form mit.
So legst Du Einspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse ein!
Gegen die Entscheidung der Familienkasse kannst Du jederzeit Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann nochmals geprüft. Der Einspruch muss allerdings fristgerecht schriftlich erfolgen oder persönlich zur Niederschrift erklärt werden – spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. Das Verfahren ist kostenfrei. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise nicht zugestimmt, wird Dir diese Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Dagegen kannst Du beim zuständigen Finanzgericht eine Klage erheben, fristgerecht innerhalb eines Monats. Das Klageverfahren ist jedoch kostenpflichtig.
So funktioniert die Kindergeld Auszahlung!
Bei Kindergeld Auszahlung durch die Familienkasse richtet sich die monatliche Auszahlung immer nach der letzten Ziffer (Endziffer) der Kindergeld-Nummer. So erfolgt beispielsweise die Auszahlung des Kindergeldes bei der Endziffer 2 immer zu Beginn des jeweiligen Monats, während die Auszahlung des Kindergeldes mit der Endziffer 9 immer zum Ende des aktuellen Monats ausgezahlt wird. Das Kindergeld wird stets auf das angegebene Konto überwiesen.
Aktuelle Termine der Kindergeld Auszahlung kannst Du unter der Telefonnummer 08 00/4 55 55 33 erfragen oder unter http://www.familienkasse.de einsehen. Im öffentlichen Dienst Tätige und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten ihr Kindergeld in der Regel von der Familienkasse ihres Arbeitgebers oder Dienstherren.
Ausnahmen gibt es nur bei Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes oder von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Schweiz, Serbien, Türkei und Tunesien. Für diese Länder gilt stets die Bundesagentur für Arbeit als Ansprechpartner für die Beantragung des Kindergeldes. Dies gilt auch, wenn nur ein Berechtigter Mitglied der vorgenannten Staaten ist oder eine Entgeldersatzleistung bezieht.
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Viel Spaß beim Lesen.
Dein Lars Erichsen
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