Wann Kindergeld beantragen?
Wo Kindergeld beantragen? - Dein Weg zur monatlichen Kindergeld Auszahlung!
Das Kindergeld, welches bereits seit 1975 in seiner jetzigen Form besteht, zählt zu den häufigsten staatlichen Leistungen in Deutschland. Im Jahr 2015 wurde es ab Januar für jedes Kind um vier Euro angehoben.
Damit erhielten das erste und das zweite Kind je 188 Euro, das dritte Kind 194 Euro und jedes weitere Kind 219 Euro statt 215 Euro. Erstmals gezahlt wurde das erhöhte Kindergeld im Oktober 2015. Im gleichen Monat veranlasste die Familienkasse eine rückwirkende Nachzahlung aller Beiträge ab Januar.
Das Jahr 2016 brachte weitere positive Änderungen für Eltern mit sich (siehe hierzu auch "Finanzen: Das ändert sich 2016"). Zum einen wurde der Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung auf 96 Euro pro Kind erhöht. Zum anderen stieg auch das Kindergeld auf:
- 190 Euro für das erste und zweite
- sowie 196 Euro für das dritte
- und 221 Euro für jedes weitere Kind.
Zugleich genehmigt die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes aber nur noch gegen Vorlage der Steueridentifikationsnummer des Kindes. Weshalb? So soll der Betrug in Form einer Mehrfachauszahlung des Kindergeldes in Zukunft erschwert werden. Im neuen Kindergeldantrag musst Du deshalb nicht nur Deine, sondern auch die Steuer-ID-Nummer Deines Kindes angeben.
Antrag auf Kindergeld: Wer hat Kindergeldanspruch?
Zweifelsohne gehört das Kindergeld zu den wichtigsten finanziellen Instrumenten, um Familien zu unterstützen. Doch oftmals besteht der Irrglaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und demnach hätten sie den alleinigen Anspruch darauf.
Tatsächlich ist Kindergeld aber eine Steuerentlastung für alle Ausgaben, die Eltern durch ihre Kinder haben. Aus diesem Grund haben in Deutschland in der Regel auch nur Eltern Kindergeldanspruch und können den dazu notwendigen Antrag stellen. Vorausgesetzt sie sind Deutsche, die nach dem Einkommenssteuergesetz kindergeldberechtigt sind und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, oder aber einer geregelten Arbeit in Deutschland nachgehen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Arbeitnehmer uneingeschränkt nach deutschem Gesetz steuerpflichtig sind.
Arbeitnehmer, die im Ausland beschäftigt sind, auch in der EU, müssen sich an gesonderte Regeln und Mitteilungspflichten halten. Nähere Infos zu diesem Thema findest Du z.B. bei der Arbeitsagentur. Es haben aber nicht ausschließlich Deutsche Kindergeldanspruch. Auch in Deutschland lebende Ausländer, sofern sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung oder einer Niederlassungserlaubnis sind, können einen Kindergeld Antrag stellen.
Das Freizügigkeitsrecht regelt den Aufenthalt von Unionsbürgern in Deutschland und erstreckt sich auf folgende Staaten:
Einen Sonderfall bildet die sogenannte Freizügigkeitsberechtigung. So gelten Bewohner der EU, die sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten oder ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagert haben, als freizügigkeits-berechtigte Staatsangehörige und können ebenfalls eine Kindergeld Auszahlung beantragen, auch ohne eine sogenannte Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung. Gleiches gilt übrigens für Angehörige der Schweiz.
Das Freizügigkeitsrecht regelt den Aufenthalt von Unionsbürgern in Deutschland und erstreckt sich auf folgende Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Auf Grundlage von zwischenstaatlichen Abkommen, können auch Staatsangehörige der Staaten Bosnien und Herzegowina, Algerien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Tunesien und der Türkei einen Antrag auf Kindergeld stellen, sofern sie im Sinne des jeweiligen Abkommens als Arbeitnehmer in Deutschland gelten.
Einen weiteren Sonderfall bilden Personen, die im Ausland wohnen und nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. In diesen Fällen kann Kindergeld als eine Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragt werden, wenn der Antragsteller sich als Missionar oder Entwicklungshelfer im Ausland aufhält, sich in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit befindet oder aber Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht. Beachte: Das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz hat immer Vorrang gegenüber dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Kindergeld bis wann: Ist ab dem 18. Lebensjahr Schluss mit der Kindergeld Auszahlung?
Viele glauben, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres stehe ihnen kein Kindergeld mehr zu. Das ist ein Irrtum, denn Kinder, die über 18 Jahre alt sind, können zusätzlich Kindergeld beantragen. Wann? Wenn sie sich in Ausbildung befinden oder ausbildungs-suchend sind, beziehungsweise sich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben.
Die Bemühungen über die Ausbildungssuche müssen bei der Familienkasse nachgewiesen werden. Entsprechende Formulare erhältst Du von der Agentur für Arbeit. Dazu reicht es, die Namen und Adressen der Unternehmen aufzuschreiben, bei denen eine Bewerbung eingereicht wurde. Als Nachweis gilt auch, wenn die Suchenden bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger als Ausbildungssuchende eingetragen sind.
Auch wer direkt die Schule verlassen hat und zum Beispiel ein Jahr im Ausland verbringen möchte, kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beantragen, sofern er nachweisen kann, dass er sich auch bei Aufenthalt im Ausland um einen Ausbildungsplatz bemüht. Der Nachweis für die Familienkasse muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
Als Ausbildung gilt sowohl die betriebliche als auch die schulische Ausbildung. Ebenfalls als Ausbildung im rechtlichen Sinne werden allgemeinbildende Schulen sowie weiterführende Ausbildungen anerkannt. Kindergeld kann auch bei einer Zwangspause gewährt werden, wenn zum Beispiel zwischen dem Beenden der Schulzeit und dem Beginn der Ausbildung nicht mehr als vier Monate liegen. Kindergeld erhalten ebenfalls:
- Studierende sowie Halbwaisen und Vollwaisen, die sich auf Ausbildungs-suche befinden oder in Ausbildung sind. In diesen Fällen muss nachgewiesen werden, dass das Kind tatsächlich studierend, Halb- oder Vollwaise ist.
- über 18-Jährige, die ein freiwilliges soziales oder ökonomisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
- Frauen, die sich in Ausbildung befinden, diese aber vorübergehend aufgrund einer Schwangerschaft, Mutterschaft oder Krankheit unterbrechen müssen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um eine Unterbrechung wegen Kindesbetreuung nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen handelt (z.B. Elternzeit).
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- Wie stelle ich einen Kindergeld Antrag?
- Wo Kindergeld beantragen?
- Wann Kindergeld beantragen?
- Wie viel Kindergeld bekommt man pro Kind?
- Wann findet die Kindergeld Auszahlung statt?
- Bis wann Kindergeld beantragen: Ist nach dem 18. Lebensjahr Schluss?
- Wie erhalte ich eine Kindergeld Auszahlung nach dem 25. Lebensjahr?
- Kindergeldanspruch Ausbildung: Was muss ich beachten?
- Was ist ein Zählkind?
- Kindergeld Familienkasse: Wie lege ich Einspruch gegen einen Beschluss ein?
- Welche wichtigen Adressen zum Thema "Kindergeld" muss ich kennen?
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Dein Lars Erichsen
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