Antrag Kindergeld: Für welche Kinder gibt es finanzielle Unterstützung?
Die Kindergeld Voraussetzungen im Überblick
Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-Gesetz steht allen Kindern zu, die ihren ständigen oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und in den Haushalt aufgenommen wurden. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Du ahnst es schon, oder? Ganz so einfach wie es klingt, ist es dann leider doch wieder nicht!
Du musst unterscheiden zwischen:
- Kindern, die mit dem Antragsteller ersten Grades verwandt sind.
- Kindern, die vom Antragsteller adoptiert wurden.
- Kindern, die nicht direkt verwandt sind (Stiefkinder), aber mit dem Ehepartner/dem eingetragenen Lebenspartner verwandt sind.
- Enkelkindern, die im Haushalt des Antragstellers aufgenommen wurden.
- Pflegekindern, die die gesetzlichen Vorschriften erfüllen.
Für letztere kannst Du nur dann Kindergeld beantragen, wenn Du nachweisen kannst, dass die Pflegekinder ein familienähnliches Band zu Dir haben und Du sie dauerhaft in Deinen Haushalt aufgenommen hast. Hierbei gelten strenge Prüfkriterien, um zu vermeiden, dass Du Dich als Antragsteller auf Kosten der Kinder bereicherst:
Die Prüfkriterien im Überblick:
- Du musst die Kinder wie eigene Kinder behandeln und dementsprechend mit allem Lebensnotwendigem versorgen.
- Ein Kind gilt als „in den Haushalt aufgenommen“, wenn es sich immer in der gemeinsamen Familienwohnung aufhält und dort sowohl von Dir versorgt als auch betreut wird. Eine bloße Anmeldung des Kindes auf Deine Adresse ist nicht ausreichend.
- Bei getrennt lebenden Eltern kann also derjenige Kindergeld beantragen,bei dem das Kind dauerhaft in den Haushalt aufgenommen wurde. Ein Aufenthalt, der tageweise oder vorübergehend ist, reicht für die Stellung des Antrages nicht aus.
Achtung: Kinder, die als Vollwaisen gelten, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder aber keine dritte Person an ihrer Seite haben (z.B. Pflegeeltern), die Kindergeld beantragen kann, sind berechtigt den Antrag selbst zu stellen. Kindergeld erhalten alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Doch es besteht die Möglichkeit, auch darüber hinaus Kindergeld zu erhalten. Wie das geht, erklärt Dir Stefan Böhm in seinem neuen E-Book (siehe nachfolgender Anmelde-Kasten) ausführlich. Dieses kannst Du völlig kostenfrei lesen, indem Du auf "Jetzt sichern" klickst!
Wusstest Du, dass es auch Kindergeld ab 18 gibt?
Hast Du immer gedacht, dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres kein Kindergeld mehr ausgezahlt wird? Das ist ein Irrtum! Du kannst auch für Kinder ab 18 Kindergeld beantragen, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger als Ausbildungs-suchende gemeldet sind. Die Bemühungen über die Ausbildungssuche musst Du natürlich bei der Familienkasse nachweisen. Notiere dazu einfach die Namen und Adressen der angeschriebenen Unternehmen.
Welche Kinder haben außerdem Kindergeldanspruch?
- Für Kinder, die direkt die Schule verlassen haben und z.B. ein Jahr im Ausland verbringen möchten, kannst Du bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einen Antrag auf Kindergeld stellen, sofern sich das Kind auch bei Aufenthalt im Ausland um einen Ausbildungsplatz bemüht.
- Absolventen, die eine Zwangspause einlegen müssen, beispielsweise zwischen dem Beenden der Schulzeit und dem Beginn der Ausbildung (nicht länger als vier Monate).
- Studierende sowie Halb- und Vollwaisen, die sich auf Ausbildungs-suche befinden oder in Ausbildung sind.
- Über 18-Jährige, die ein freiwilliges soziales oder ökonomisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
- Frauen, die ihre Ausbildung vorübergehend aufgrund einer Schwanger-schaft, Mutterschaft oder Krankheit unterbrechen müssen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Unterbrechung wegen Kindesbetreuung nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen handelt (z.B. Elternzeit).
Kindergeld ab 25: Das musst Du wissen!
Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du auch nach dem 25. Lebensjahr einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das ist der Fall, wenn sich das "Kind" ...:
- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch im Grundwehrdienst der Zivildienst befinden (derzeit gesetzlich ausgesetzt).
- anstelle des derzeit ausgesetzten, gesetzlichen Grundwehrdienstes für einen Wehrdienst entschieden hat, der nicht mehr als drei Jahre dauert.
- eine Zivil- und Grundwehrdienst ersetzende Tätigkeit, z.B. als Entwicklungs-helfer, ausübt. Voraussetzung: Antritt vor dem 01.07.2011.
Kindergeld Auszahlung für Kinder mit Behinderung
Auch Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch auf Weiterzahlung des Kindergeldes über das 18. Lebensjahr hinaus. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Voraus-setzung dafür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Der notwendige Lebensbedarf setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf in Höhe von 8.472 Euro je Kalenderjahr sowie dem Behinderunsgbedingten Mehrbedarf zusammen. Den Mehrbedarf stellen u.a. Kosten für Heimunterbringung, der Pflegebedarf in Höhe des Pflegegeldes und Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch dar. Die eigenen Mittel des Kindes setzen sich aus Leistungen Dritter und dem eigenen, verfügbaren Netto-Einkommen zusammen.
Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens …
- berücksichtigt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, zu denen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen.
- berücksichtigt alle steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel Leistungen nach dem Zwölften und Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach dem Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld. Des Weiteren gelten als steuerfreie Einnahmen Leistungen der Pflegeversicherung, Fahrtkosten-zuschüsse und Eingliederungshilfe bei voll- oder teilstationärer Unterbringung. Von der Summe der Einnahmen werden pauschal 180 Euro pro Kalenderjahr abgezogen. Auch höhere Aufwendungen können abgezogen werden, sofern sie in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen Aufwendungen zählen beispielsweise die Kosten eines Rechtsstreites.
- berücksichtigt alle Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, jedoch ohne Abzug des Sparer-Pauschalbetrages nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.
- berücksichtigt Erstattungen aus dem Einkommen wie Kirchensteuer, Einkommensteuer oder Solidaritätszuschlag.
Abzuziehen sind die tatsächlich gezahlten Steuern und Vorsorgeaufwendungen, die unvermeidbar sind wie zum Beispiel Beiträge zur Pflegeversicherung oder Basiskrankenversicherung.
Es gilt: Übersteigen die finanziellen Mittel des Kindes eine Jahresgrenze von 8.472 Euro (Stand 2015), geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich finanziell selbst unterhalten kann. Übersteigen die finanziellen Mittel die Obergrenze nicht, geht die Familienkasse davon aus, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann und prüft dies ggf. näher, denn Anspruch besteht nur dann, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Für Kinder mit Behinderung wird über das 25. Lebensjahr ohne altersgemäße Beschränkung gezahlt.
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- Wie beantragst Du Kindergeld ab 18?
- In welchen Fällen steht Dir eine Kindergeld Auszahlung nach dem 25. Lebensjahr zu?
- Kindergeldanspruch Ausbildung: Das musst Du beachten!
- Was ist ein Zählkind?
- Kindergeld Familienkasse: So legst Du Einspruch gegen einen Beschluss ein!
- Wichtige Kindergeldstellen!
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Viel Spaß beim Lesen.
Dein Lars Erichsen
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