Bundesausbildungsförderungsgesetz: Welche Ausbildungen sind förderungsfähig?
BAföG-Arten: Schüler-BAföG und Studenten-BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt im §2 Ausbildungsstättenprinzip strikt, welche Ausbildungen förderungsfähig sind und welche nicht. Prinzipiell wird hierfür zwischen zwei verschiedenen Arten des BAföG unterschieden: Schüler-BAföG und Studenten-BAföG.
Schüler-BAföG
Das Schüler-BAföG kannst Du als Schüler in Anspruch nehmen, wenn Du an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule eine rein schulische Ausbildung absolvierst. Anspruchsberechtigte Ausbildungen gemäß Schüler-BAföG sind beispielsweise die Oberstufe des Gymnasiums ab der 10. Klasse, Haupt- und Realschulausbildungen sowie Ausbildungen an Berufs- und Fachoberschulen, Kolleges und Berufskolleges.
Studenten-BAföG
Studenten-BAföG: Studentische Ausbildungen an Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen und Universitäten sind zudem förderungsfähig, wenn es sich um staatliche oder staatlich anerkannte Einrichtungen handelt. Dies können sowohl öffentliche als auch private Ausbildungsstätten sein, sofern Dir als Studierender ein staatlich anerkannter Abschluss erteilt wird, z.B. ein Bachelor, Master, Magister, Diplom o.ä. Auch Praktika, die im Rahmen eines solchen Studiums gefordert werden, sind gemäß BAföG förderungsfähig.
BAföG: Förderungsfähige Ausbildungen auf einen Blick
Doch nicht nur die Ausbildungsstätte ist dafür entscheidend, ob Du einen Anspruch auf BAföG besitzt oder nicht. Zahlreiche weitere Kriterien spielen hierfür eine Rolle:
Vollzeitausbildung
Förderungsfähig sind nur Vollzeitausbildungen. Das bedeutet, dass Du für eine schulische oder studentische Ausbildung in Teilzeit keinen Anspruch auf BAföG besitzt. Eine Vollzeitausbildung erstreckt sich über mindestens ein halbes Jahr, sprich ein Semester oder ein Schulhalbjahr. Die Unterrichtszeit beträgt dabei mindestens 20 Wochenstunden und die Ausbildung ist nicht darauf ausgelegt, dass Du nebenbei berufstätig bist (wie z.B. bei einer Abendschule oder einem Fernstudium). Ein Hochschulstudium gilt dann als Vollzeitausbildung, wenn Du pro Semester durchschnittlich 30 ECTS-Credits absolvierst.
Erstausbildung und weitere Ausbildungen
Prinzipiell fördert das BAföG nur eine Erstausbildung, sprich den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Bei gleichzeitig betriebenen Ausbildungen, z.B. einem Doppelstudium, wird stets nur eine der beiden Ausbildungen gefördert. Laut §7 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes liegt eine Erstausbildung vor, wenn dem Studium keine andere Ausbildung mit einem erfolgreichen Hochschulabschluss vorausgegangen ist. Doch auch hier gibt es Ausnahmen und Sonderfälle:
Masterstudiengänge
Ein Bachelor-Abschluss gilt gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz als berufsqualifizierender Abschluss, also nicht als Hochschulabschluss. Demnach wird ein Masterstudiengang als Weiterführung des Erststudiums gefördert, wenn Du ihn an einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte absolvierst und die anderen Voraussetzungen für einen BAföG-Anspruch erfüllt werden.
Studienwechsel
Ein Studium ist nach einem Studienwechsel prinzipiell weiterhin förderungsfähig, da das vorherige Studium nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss beendet wurde. Das BAföG-Amt unterscheidet bei einem Studienwechsel zwischen einem Fachrichtungswechsel und einer sogenannten Schwerpunktverlagerung. Bei einer Schwerpunktverlagerung gibt es keine Unterbrechung oder neue Prüfung der bereits genehmigten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Dazu gehören ...
- der Wechsel in einen identischen Studiengang.
- der Wechsel in einen Studiengang, in welchem Dir die bisher geleisteten ECTS vollständig angerechnet werden.
- der Wechsel zwischen einer Fachhochschule und einer Universität unter Beibehaltung derselben Fachrichtung.
- ein Wechsel im Rahmen der Schwerpunkte beziehungsweise Nebenfächer.
- die Änderung der Fächerkombinationen bei einem Lehramtsstudium (z.B. ein zusätzliches Nebenfach).
Bei einer solchen Schwerpunktverlagerung brauchst Du keinen neuen BAföG-Antrag zu stellen, musst das zuständige BAföG-Amt (z.B. das örtliche Studentenwerk) aber durchaus über die Änderungen informieren und entsprechende Nachweise einreichen. Ein Fachrichtungswechsel hingegen bedarf eines neuen BAföG-Antrages.
Als Fachrichtungswechsel gilt es, wenn Du ...
- innerhalb derselben Universität oder Fachhochschule den Studiengang wechselst.
- die Universität oder FH wechselst und ein Bachelorstudium in einer anderen Fachrichtung aufnimmst.
- von einem Lehramtsstudium in ein anderes wechselst, z.B. von der Realschule zum Gymnasium.
- Du in einem Zwei-Fach-Bachelorstudiengang oder einem Lehramtsstudium das Fach wechselst.
Eine Weiterförderung (oder neue Förderung) steht Dir bei einem Fachrichtungs-wechsel nur unter folgenden Bedingungen zu:
- Der Studienwechsel muss spätestens nach dem dritten Fachsemester stattfinden.
- Für den Studienwechsel muss ein gesetzlich anerkannter Grund verantwortlich sein.
Ein solcher gesetzlich anerkannter Grund ist beispielsweise:
- der Wandel einer Weltanschauung oder Konfession, sofern für den Studiengang bedeutend
- ein Neigungswandel (Bedarf der Dokumentation innerer Vorgänge und/oder einer Bescheinigung der Studienberatung)
- ein Eignungsmangel
- eine psychische und/oder körperliche Nichteignung
Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung
Wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, verfügt bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss. Dennoch wird ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefördert, wenn es sich um eine nicht förderungsfähige Ausbildung gehandelt hat (unabhängig davon, ob die Leistungen nach BAföG tatsächlich in Anspruch genommen wurden). Darunter fallen vor allem betriebliche Ausbildungen.
Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung
Nach BAföG §7 Abs. 2 gibt es eine weitere wichtige Ausnahme: In folgenden Sonderfällen wird eine einzige weitere Ausbildung gefördert, wenn …:
- es sich um ein Aufbaustudium handelt, das rechtlich für die Aufnahme des angestrebten Berufs erforderlich ist.
- eine weiterführende Ausbildung durch die vorangegangene erst möglich wurde, diese aber in sich geschlossen ist.
- es sich um eine Kombination aus berufsqualifizierender Ausbildung und weiterführendem allgemeinbildenden Abschluss handelt.
- Du eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung an einer (Berufs-)Fachschule abgeschlossen hast und nun eine weitere Ausbildung absolvieren möchtest.
- es sich um besondere Umstände, also einen sogenannten Härtefall handelt.
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Herzlichen Glückwunsch! Jetzt kennst Du den Unterschied zwischen Schüler-BAföG und Studenten-BAföG. Ebenso weißt Du nun, wann Du Anspruch darauf hast und welche Ausbildungen laut dem Bundes-ausbildungsförderungsgesetz generell förderungsfähig sind. Du kannst es Dir denken, mit diesem Artikel habe ich Dir aber noch lange nicht alles erzählt, was Du über BAföG wissen musst. Denn diese wichtigen Informationen passen alle gar nicht auf eine Website. Wenn Du Dir also noch mehr Wissen über BAföG sichern möchtest, dann hole Dir das kostenfreie E-Book "BAföG: Finanziere Dein Studium optimal!" meines geschätzten Kollegen Stefan Böhm.
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- Wann hast Du Anspruch auf BAföG?
- Wie und wo stellst Du einen BAföG-Antrag?
- Wie hoch ist Deine BAföG-Auszahlung?
- Wie lange kannst Du BAföG beanspruchen?
- Was ist eigentlich elternunabhängiges BAföG?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Schüler- und Studenten-BAföG?
- Gibt es eine BAföG-Rückzahlung?
- Welche Konsequenzen hat ein BAföG-Betrug?
- Gibt es Alternativen zum BAföG?
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Viel Spaß beim Lesen.
Dein Lars Erichsen
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