BAföG-Betrug: Mit diesen Strafen musst Du rechnen!
Ein BAföG-Betrug bleibt nicht ungestraft!
Leider kommt es immer wieder vor, dass Antragsteller beim BAföG-Amt bewusst falsche Angaben machen, um die Förderungshöchstdauer zu verlängern, um mehr BAföG zu erhalten oder damit ihr Vermögen oder Einkommen nicht angerechnet wird. Hierbei handelt es sich aber um Betrug, der selbstverständlich dementsprechend geahndet werden kann. In diesem Beitrag nenne ich Dir selbstver-ständlich alle Strafen, mit denen Du bei einem BAföG-Betrug rechnen musst!
Diese Strafen drohen Dir bei einem BAföG-Betrug!
Wer einen BAföG-Betrug begeht, muss mit entsprechende Strafen rechnen. Diese sind jeweils abhängig von der Art und Schwere des Betrugs, der Schadenshöhe, den Vorstrafen sowie dem jeweiligen Gericht oder Präzedenzfall in einem Bundesland. In den vergangenen Jahren gab es hierzu zahlreiche Urteile und unzählige Verdachts-fälle. Folgende Strafen können Dir bei einem BAföG-Betrug drohen:
- Rückzahlungen
- Bußgelder
- Gemeinnützige Arbeit
- Anklage
- Freiheitsstrafe mit Bewährung
- Freiheitsstrafe ohne Bewährung
So verhindert das BAföG-Amt einen BAföG-Betrug!
Um Betrugsfälle zu verhindern oder aufzudecken, hat das BAföG-Amt das Recht auf einen sogenannten Datenabgleich. Diesem stimmst Du automatisch mit Unter-zeichnung des Formblattes 1 im BAföG-Antrag zu. Einen Hinweis dazu findest Du in der Zeile 90. Doch was bedeutet eigentlich „Datenabgleich“? Banken und Kredit-institute müssen dem Bundeszentralamt für Steuern seit dem 1. April 1999 mit-teilen, wie hoch der in Anspruch genommene Freibetrag in einem Kalenderjahr war.
Gemäß § 41 Abs. 4 des BAföG übermitteln auch die BAföG-Ämter Deine Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses wiederum nimmt einen Abgleich der Daten vor (ist auch für mehrere Jahre rückwirkend möglich) und tauscht die relevanten Informationen mit den BAföG-Ämtern aus. Stimmen die Angaben zu Deinem Vermögen nicht überein, geht das BAföG-Amt von Betrug aus.
ACHTUNG: Nicht nur über den Datenabgleich decken BAföG-Ämter Betrugsfälle auf. Sie dürfen zudem von dem Kontenabrufverfahren Gebrauch machen, um Konto-stände, -bewegungen sowie Art und Anzahl der Konten, die Du besitzt, nachver-folgen zu können. Zudem dürfen sie bei Deiner Hochschule Informationen einholen oder entsprechende Nachweise von Dir verlangen, z.B. bei einem Antrag auf Ver-längerung der Förderungshöchstdauer. Bei der Kommunikation mit Deinem BAföG-Amt gilt deshalb stets das Prinzip der absoluten Transparenz und Ehrlichkeit!
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Viel Spaß beim Lesen.
Dein Lars Erichsen
reeel - Fotolia.com